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   BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60   

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https://dejure.org/1961,758
BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60 (https://dejure.org/1961,758)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1961 - 1 AZR 310/60 (https://dejure.org/1961,758)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1961 - 1 AZR 310/60 (https://dejure.org/1961,758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kurzarbeit - Rechtswirksame Einführung - Lohnzahlung für ausfallende Arbeitszeit - Einseitige Einführung - Tarifliche Regelung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Arbeitszeitregelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 135
  • NJW 1962, 932
  • DB 1962, 338
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.10.1957 - 1 AZR 397/56

    Arbeitszeit einer Betriebsabteilung - Einseitige Verlängerung -

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60
    nach den Unterschied zwischen der jetzigen und der Betriebsverfassung unter der Herrschaft des AOG ausscheidet (vgl. insoweit BAG AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG an Ende), ohne weiteres nach der heutigen Rechtslage dahin umdeuten, daß der Arbeitgeber nunmehr mit dem Betriebsrat über die Einführung der Kurzarbeit beraten muß.

    Seine in diesem Zusammenhang genannten Urteile befassen sich mit der Verlegung der in ihrer Dauer unverändert gebliebenen Arbeitszeit von einem Wochentag auf einen anderen (BAG 3, 207 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG), zum anderen mit der einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit in einer Betriebsabteilung durch den Arbeitgeber in der Weise, daß das Arbeitsende aus Gründen eines erhöhten Arbeitsanfalles um zwei Stunden hinausgeschoben und da durch auch die läge der täglichen Arbeitszeit berührt 'wurde (BAG AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG).

  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60
    Dagegen hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 8c Oktober 1959 (BAG 8, 143 = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG m :.

    IV» Demgemäß hat für den Kläger an diesen Tagen keine Arbeitspflicht bestanden» Die trotzdem angebotene Arbeitsleistung hat einen Annahrneverzug der Beklagten gemäß § 615 BGB nicht begründet, so daß die Lohnzahlungs- Pflicht entfällt (BAG 8, 143 /T49/ = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG)» Andere Rechtsgründe für die Klageforderung sind nicht ersichtlich,.

  • BAG, 07.09.1956 - 1 AZR 646/54

    Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlegung der

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60
    Seine in diesem Zusammenhang genannten Urteile befassen sich mit der Verlegung der in ihrer Dauer unverändert gebliebenen Arbeitszeit von einem Wochentag auf einen anderen (BAG 3, 207 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG), zum anderen mit der einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit in einer Betriebsabteilung durch den Arbeitgeber in der Weise, daß das Arbeitsende aus Gründen eines erhöhten Arbeitsanfalles um zwei Stunden hinausgeschoben und da durch auch die läge der täglichen Arbeitszeit berührt 'wurde (BAG AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG).
  • BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60
    kommt es jedoch nicht an, Maßgebend ist die Zulassung als solche» Diese bindet das Revisionsgericht nur dann nicht» wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist, d»h, wenn auf den ersten Blick für die Parteien und ihre Bevollmächtigten erkennbar eine Abweichung im Sinne des § 69 Abs» 3 Satz 2 ArbGG nicht vorliegen kann (BAG, Großer Senat, BAG 3, 46 = AP Nr. 16 zu § 69 ArbGG 1953)« Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben» Die Revision ist aber unbegründet,.
  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 28/73

    Mitbestimmungsanspruch des Betriebsrats - Verdrängung des Mitbestimmungsanspruchs

    Zwar v e r t r a t das B u n d e sa r b e itsg e r ic h t zu § 56 Abs. 1 B uchst, a BetrVG 1952 d ie A u ffa ssu n g , der B e tr ie b s r a t habe auch b e i Einführung von K u rzarb eit nur h i n s i c h t l i c h der Lage d ie s e r verk ü rzten A r b e it s z e it m itzubestim m en (BAG 12, 117 AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG A r b e it s z e it , BAG 12, 135 - AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG A r b e i t s z e i t ) .
  • BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59

    Einführung von Kurzarbeit - Änderung der Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht des

    es 1 Bei der im Zuge der Einführung von Kurzarbeit ein tretenden Änderung der Dauer der regelmäßigen, durch weg auf die Arbeitswoche bezogenen Arbeitszeit be steht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 56 Abso 1 a BetrVG ( Ebenso wie BAG 1 AZR 310/60 vom 15° Dezember 1961 )<, 2 Soll die Kurzarbeit in der Weise durchgeführt werden, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen an einzelnen Tagen geändert werden, dann hat der Betriebsrat insoweit mitzubestimmen" Dabei genügt auch die stillschweigende Zustimmung des Betriebsräte zur Neuregelung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber- 3 Kommt eine Einigung der Betriebspartner nicht zu stande, dann kann der Arbeitgeber einstweilen eine vorläufige Regelung der Lage der Arbeitszeit treffen, falls er oder der Betriebsrat unmittelbar nach Scheitern des Einigungsversuches die Einigungsstelle zur Herbeiführung einer endgültigen Regelung ange rufen hato 4= Haben die Betriebspartner sich weder geeinigt noch hat einer von ihnen die Einigungsstelle angerufen, dann ist die Neuregelung der täglichen Arbeitszeit rechtsunwirksam Die Arbeitnehmer behalten den Lohn zahlungsanspruch für die bisherige unverkürzte t Arbeitszeit, sofern im Sinne des § 615 BGB der Arbeitgeber die angebotene Arbeit abgelehnt hato .
  • BAG, 24.01.1962 - 4 AZR 416/60

    Durchführung des Mannheimer Abkommens - Regelmäßige Arbeitszeit - Tarifliche

    Die se ist von der vertraglich geschuldeten Leistung her, die den Wesensgehalt des Arbeitsverhältnisses ausmacht und ihm das Gepräge gibt, zu erfassen und abzugrenzen; dieser gegenüber stellt sie eine mindere Arbeitsleistung dar (BAG 8, 63 ß t f = AP Nr. 1 zu § 13 AZO; Denecke, Anm. zu AP aaO. sowie Arbeitszeitordnung, 5. Aufl", Anm. 6 zu § 7 AZO)o Besteht die Tätigkeit der Kläger in der ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung des durch ein offenes Tor fließenden Verkehrs, so wird von einer Bereitschaft zur geschuldeten Arbeit nicht gesprochen werden können« Anders kann es liegen, wenn beispielsweise ein Pförtner an einem geschlossenen Tor jeweils nur auf ein Klingelzeichen hin in Tätigkeit zu treten brauchte Ohne nähere tatsächliche Feststellungen läßt sich das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft jedenfalls nicht beurteilen., War die Verlängerung der Arbeitszeit der Kläger zu lässig, so bedurfte sie allerdings nicht der Zustimmung des Betriebsrats" Denn dessen Mitbestimmungsrecht nach § 56 Abs» 1 a BetrVG erstreckt sich nicht auf die Dauer, sondern nur auf die Lage (Beginn und Ende) der täglichen Arbeitszeit (BAG 8, 143 = AP Kr. 14 zu § 56 BetrVG sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1 AZR 310/60 vom 15° Dezember 1961),.
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